Die Parteien beendeten den Rechtsstreit durch einen Vergleich, in dem sie vereinbarten, dass von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Kläger 20 % und der Beklagte 80 % trage.
Der Kläger beantragte daraufhin die Kostenausgleichung, darunter Reisekosten seiner vorsteuerabzugsberechtigten Prozessbevollmächtigten einschließlich Umsatzsteuer unter Vorlage von Belegen wie folgt:
1. Für das Beweisverfahren und das Verfahren I. Instanz
Termin 20.1.2006 AG München
Bahnfahrt | 133,00 EUR |
Taxikosten | 6,20 EUR |
Termin 30.3.2007 LG Frankfurt (Oder)
Flugkosten inkl. Umbuchungen | 565,93 EUR |
Mietwagen | 106,08 EUR |
Benzin | 15,70 EUR |
2. Für das Verfahren zweiter Instanz
Flugkosten inkl. Umbuchungen | 505,19 EUR |
Mietwagen | 102,40 EUR |
Benzin | 21,00 EUR |
Übernachtung | 85,00 EUR |
Der Kläger erklärte, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Er hat auf die Reisekosten in der geltend gemachten Höhe Umsatzsteuer in Höhe des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes gem. Nr. 7008 VV beansprucht.
Das LG hat die Reisekosten erst nach Berechnung der Umsatzsteuer auf die übrigen Kosten berücksichtigt, weil in den geltend gemachten Reisekosten die Umsatzsteuer bereits enthalten sei. Das LG hat außerdem hinsichtlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens eine Umsatzsteuer in Höhe von 16 % statt der vom Kläger geltend gemachten 19 % berücksichtigt, weil das selbstständige Beweisverfahren vor Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 19 % beendet gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien.
Der Kläger hat sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das LG zu seinen Lasten Kosten abgesetzt hat. Er hat die Beschwerde zurückgenommen, soweit das LG hinsichtlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens Umsatzsteuer in Höhe von 16 % statt der beantragten 19 % berücksichtigt hat.
Der Beklagte wendet sich gegen die Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Reise- und Nebenkosten – für das Verfahren erster Instanz teilweise, für das Verfahren zweiter Instanz vollständig.
Das LG hat den sofortigen Beschwerden der Parteien nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hatte keinen Erfolg, die des Klägers teilweise.
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