Die Klägerin begehrt als Rechtsschutzversicherer vom Beklagten, der als Rechtsanwalt in einer Verkehrsunfallsache den Versicherungsnehmer der Klägerin vertreten hatte, die Rückzahlung eines am 27.3.2003 an diesen verauslagten Vorschusses i.H.v. 940,50 EUR netto.

Der damalige gegnerische Haftpflichtversicherer regulierte die dem Beklagten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren und zahlte an diesen unter dem 16.6.2003 einen Betrag in Höhe von 709,34 EUR aus. Dies brachte die Klägerin durch eine Anfrage bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer am 7.9.2010 durch dessen Antwort v. 15.9.2010 in Erfahrung. Der Beklagte, der seinen Kanzleisitz mehrfach verlegte, bezahlte weder den Vorschuss zurück, noch nahm er gegenüber der Klägerin eine Abrechnung des Mandats vor.

Auf ein Anschreiben der Klägerin v. 5.8.2005, in dem u.a. um eine Abrechnung unter Berücksichtigung des Kostenvorschusses gebeten wurde, reagierte der Beklagte, indem er die Klägerin an den Mandanten verwies, dem angeblich sämtliche Unterlagen übergeben worden seien.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob den Beklagten weitere – mit Nichtwissen bestrittene – Anschreiben der Klägerin v. 8.1.2004, 4.10.2004, 4.2.2005, 5.10.2009 u. v. 2.2.2010 erreicht haben.

Das AG hat die Klage abgewiesen und Verjährung infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB angenommen. Das Unterlassen der bereits im Jahre 2005 gebotenen Nachfrage bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer stelle eine schwere Obliegenheitsverletzung dar.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgt. Die Berufung hatte Erfolg.

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