Die beklagten Anwälte hatten die beiden Kläger in einem Erbscheinverfahren vertreten, in dem diese jeweils ein Erbrecht von ½ geltend gemacht hatten. Nachdem den Klägern zunächst der Erbschein erteilt worden war, wurde er im anschießenden Einziehungsverfahren vom AG wieder eingezogen.

Das Nachlassgericht hat den Geschäftswert gem. § 31 KostO auf 82.650,00 EUR festgesetzt.

Die Beklagten erteilten daraufhin der Klägerin zu 1) eine Rechnung für das Erbscheinverfahren über eine nach Nr. 1008 VV erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus 82.600,00 EUR.

Darüber hinaus rechneten die Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1) noch eine weitere Verfahrensgebühr für das spätere Verfahren auf Einziehung des Erbscheins ab.

Auf den Antrag der Kläger gem. § 33 Abs. 1 RVG hat das Nachlassgericht später den Wert für die Anwaltsgebühren für einen jeden von ihnen auf 41.325,00 EUR festgesetzt (die Entscheidung ist abgedr. in AGS 2011, 304).

Die Kläger rügen, dass ihnen keine ordnungsgemäßen Rechnungen nach § 10 RVG erteilt worden seien; die Beklagten hätten lediglich eine Gesamtrechnung an beide erstellt. Da jeder der Kläger nach § 7 Abs. 2 RVG jedoch nur in dem Umfang hafte, in dem er haften würde, wenn er den Auftrag alleine erteilt hätte, müsse eine gesonderte Rechnung an jeden Kläger erteilt werden.

Die Kläger wandten gegen die Rechnung für das Erbscheinverfahren darüber hinaus ein, dass keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV angefallen sei, da der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe Gegenstand zugrunde gelegen habe.

Schließlich könnten die Beklagten auch für das Einziehungsverfahren keine gesonderte Vergütung verlangen. Das Erbscheinverfahren und ein sich anschließendes Einziehungsverfahren seien eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG.

Da die Beklagten ihre Abrechnung nicht ändern wollten und auch nicht bereit waren, ihre Handakten herauszugeben, weil sie an ihren Vergütungsansprüchen festhielten, erhoben die Kläger schließlich Klage auf Herausgabe der Handakten. Die Klage hatte Erfolg.

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