Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des VG hat keinen Erfolg. Das VG hat ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht zurückgewiesen.

1. Für den von der Beigeladenen beauftragten Rechtsanwalt für das Verfahren vor dem OVG, in dem es um eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ging, ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV – und nicht nach der Nr. 3200 VV – anzusetzen.

Für u.a. die Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten regelt die Nr. 3500 VV ("Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung") die Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Eine solche besondere Gebührenbestimmung in dem Abschnitt liegt nicht vor; auch greift nicht die Vorbem. 3.5 VV ein, wonach die Gebühren nach dem Abschnitt 5 nicht in den in Vorbem. 3.1 Abs. 2 VV und in den Vorbem. 3.2.1 und 3.2.2 VV genannten Beschwerdeverfahren entstehen.

Da also die zu Nr. 3500 VV genannten Voraussetzungen (vgl. dazu auch Bischof u.a., RVG, 4. Aufl., Vorbem. 3.5, Nr. 3500 VV/Teil 3, Rn 2) für das hier in Rede stehende Beschwerdeverfahren erfüllt sind, ist diese Regelung anwendbar. Warum nach Ansicht der Beigeladenen dagegen sprechen soll, dass "die einstweilige Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hier nicht benannt" sei, "obwohl die entsprechenden Beschwerdeverfahren abschließend aufgezählt" seien, ist schon nicht verständlich. Soweit die Beigeladene weiter geltend macht, für Beschwerdeverfahren gegen einstweilige Anordnungen oder Verfahren auf Aussetzung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung u.a. im Verwaltungsrecht gelte die Sonderregelung der Vorbem. 3.2. VV, und dazu auf den Abs. 2 S. 2, Alt. 1 dieser Vorbemerkung verweist, verkennt sie – wie schon das VG dargelegt hat – den Regelungsgehalt dieser Bestimmung (vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Anhang IV Rn 26; Bischof u.a., a.a.O., Vorbem. 3.2, VV/Teil 3, Rn 5). Dass danach der S. 1 des Abs. 2 der Vorbem. 3.2 VV im Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend gilt, bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut des S. 1 zum einen lediglich auf Fälle, in denen das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist. Zum anderen hat die entsprechende Anwendung zur Folge, dass sich die Gebühren nach "Abschnitt 1" bestimmen. Damit ist aber entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht "Abschnitt eins dieser Vorbemerkung" gemeint, sondern der für den "ersten Rechtszug" geltende Abschnitt 1 des Teils 3 der VV.

Der von der Beigeladenen erhobene Einwand, "aufgrund des Wesens einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung" solle eine Gebühr nach den Bestimmungen des Berufungsverfahrens gewährt werden, ist ebenfalls nicht durchgreifend. Wie sich schon aus der Bezeichnung des von der Beigeladenen als Rechtsgrundlage herangezogenen Unterabschnitts 1 "Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht" ergibt, sollten nur besondere, in der Vorbem. 3.2.1 VV im Einzelnen aufgeführte Beschwerdeverfahren der Berufung gleichgestellt sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beigeladenen genannten Fundstelle (BT-Drucks 15/1971, S. 213).

2. Mit dem VG handelt es sich weiterhin bei einem im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag gem. § 149 Abs. 1 S. 2 VwGO auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht um eine gegenüber dem Beschwerdeverfahren verschiedene Angelegenheit i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG. Nach seiner Bedeutung und Ausgestaltung stellt dieses Zwischenverfahren für die Rechtsanwaltsgebühren keine eigene Angelegenheit dar. Vielmehr gehört die darauf abzielende Tätigkeit des Rechtsanwalts sachlich zum Beschwerdeverfahren, weil er damit lediglich das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel einstweilen erreichen will. Zu Recht stellt das VG auch darauf ab, dass die in § 16 Nr. 5 RVG als dieselbe Angelegenheiten aufgeführten Fallgruppen der vorliegenden Konstellation näher stehen als die Fallgruppen des § 17 Nr. 1 RVG. Insbesondere besteht eine hinreichende Vergleichbarkeit mit dem Verfahren über den Antrag auf Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung, das dieselbe Angelegenheit ist wie das Verfahren über den Antrag an sich. Zudem ist anerkannt, dass das Verhältnis von Eilmaßnahmen untereinander gerade nicht in § 17 RVG geregelt ist (so Gerold/Schmidt, a.a.O., § 17 Rn 22; Bischof u.a., a.a.O., § 17 Rn 17).

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