In Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV-E werden nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" eingefügt. Diese Regelung entspricht der gleichlautenden Regelung für die Verfahren, in denen nach Wertgebühren abgerechnet wird (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV-E)[26] und soll erreichen, dass eine "fiktive" Terminsgebühr nur dann anfällt, wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Ist das nicht der Fall, soll die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nicht entstehen.

 

Beispiel 11: Angenommenes Anerkenntnis (I)

Das Verfahren über eine Verpflichtungsklage endet durch angenommenes Anerkenntnis, ohne dass mündlich verhandelt worden war.

Da im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 124 Abs. 3 SGG), entsteht eine Terminsgebühr. Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich auf 90 % der Verfahrensgebühr (Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV-E).[27]

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-E 300,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV-E 270,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 590,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  112,10 EUR
Gesamt 702,10 EUR
 

Beispiel 12: Angenommenes Anerkenntnis (II)

Das einstweilige Anordnungsverfahren endet durch angenommenes Anerkenntnis, ohne dass mündlich verhandelt worden war.

Da im Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§§ 124 Abs. 3, 86 Abs. 4 SGG), entsteht keine Terminsgebühr. Es bleibt bei der Verfahrensgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-E 300,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  Zwischensumme 320,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV  60,80 EUR
Gesamt 380,80 EUR
[25] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 35 Buchst. a) cc).
[26] Siehe c) cc).
[27] Siehe ee).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge