In Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV wird endlich auch bei Abrechnung nach Rahmengebühren die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs eingeführt. Bislang enthielt das Vergütungsverzeichnis eine dahingehende Regelung nur für die Wertgebühren (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV). Mit der Änderung soll Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV an Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV angeglichen werden.
Es gibt keinen sachlichen Grund, den schriftlichen Abschluss eines Vergleichs anders zu behandeln, nur weil keine Wertgebühren, sondern Betragsrahmengebühren erhoben werden. Nur ein Teil der Rspr. hat schon bisher die gesetzliche Regelung nach Sinn und Zweck ausgelegt und eine Terminsgebühr zugesprochen.[19]
Ungeachtet dessen hatte die überwiegende Rspr. strikt auf den Wortlaut der bisherigen Nr. 3106 VV abgestellt und eine Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs abgelehnt.[20]
Beispiel 8: Schriftlicher Vergleich
Im Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von 70 % wird eine Einigung erzielt, wonach die Behörde einen GdB von 50 % anerkennt und der Kläger die weitergehende Klage zurücknimmt.
Da im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§§ 124 Abs. 3, 86b Abs. 4 SGG), entsteht nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV-E eine Terminsgebühr. Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich auf 90 % der Verfahrensgebühr (Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV-E).[21]
Die Höhe der Einigungsgebühr bemisst sich gem. Nr. 1006 VV-E nach der Höhe der Verfahrensgebühr.[22]
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-E | 300,00 EUR |
2. | Terminsgebühr, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV-E | 270,00 EUR |
3. | Einigungsgebühr, Nrn. 1006, 3102 VV-E | 300,00 EUR |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 890,00 EUR | |
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 169,10 EUR |
Gesamt | 1.059,10 EUR |
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