Nr. 3102 VV erhält folgende Fassung:

 
Hinweis
 
3102 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 50,00 bis 550,00 EUR

In Nr. 3102 VV-E wird der Gebührenrahmen von bisher 40,00 bis 460,00 EUR auf 50,00 bis 550,00 EUR angehoben. Die neue Mittelgebühr beträgt dann 300,00 EUR. Darüber hinaus wird die Währungsangabe von "EUR" in "EUR" umgewandelt.

Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift ergibt sich aus dem Wegfall der Nr. 3103 VV (s.u. c)).

Eine weitere mittelbare Änderung ergibt sich insoweit, als die Gebühr der Nr. 3102 VV bislang von einer Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr unberührt geblieben ist. Bei einer Vorbefassung ist derzeit vielmehr Nr. 3103 VV mit einem geringeren Gebührenrahmen einschlägig. Dadurch, dass jetzt auch in Sozialsachen das Anrechnungssystem eingeführt wird, kann eine in einem vorangegangen Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV-E hälftig, höchstens zu 175,00 EUR anzurechnen sein (s.u. f)). Ansonsten ist Nr. 3102 VV von den Änderungen der Gebührenstruktur in Sozialsachen nicht betroffen.

[8] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 32.

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