Wird der Rechtsanwalt auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs beigeordnet, sind ihm aus der Landeskasse neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die erhöhte Termingebühr zu erstatten.
LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2018 – 17 Ta (Kost) 6133/17
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