1. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund annimmt, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).
  2. Beachtet er dies nicht, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
  3. Die Entscheidung des Einzelrichters ist in diesem Fall aufzuheben.

BGH, Beschl. v. 19.4.2018 – V ZB 260/17 

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