Der nach §§ 165, 151 S. 1 VwGO statthafte und auch i.Ü. zulässige Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht die Festsetzung der begehrten Erledigungsgebühr abgelehnt.

Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Kosten sind neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 VwGO stets erstattungsfähig. Das gilt jedoch nur, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (BayVGH, Beschl. v. 19.7.2013 – 3 ZB 08.2979, BayVBl 2014, 661, juris Rn 6; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 162 Rn 10a m.w.N.). Maßgebend sind insoweit die Vorschriften des RVG. Nach Maßgabe dessen hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Festsetzung der begehrten Erledigungsgebühr. Erledigt sich ein Normenkontrollverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten, entsteht keine Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nrn. 1002 und 1003 VV. Die Vorschriften sind weder im Wege der Auslegung (1.) noch im Wege der Analogie (2.) anwendbar.

1. Nach Nr. 1002 VV entsteht eine 1,5 Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese für außergerichtliche Verfahren geltende Regelung ist nach Nr. 1003 VV auch auf verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwenden. Die Höhe der Gebühr nach Nr. 1003 VV beträgt allerdings nur 1,0. Die Vorschriften sind ihrem Wortlaut nach hier nicht einschlägig, denn dieser setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wurde. Bei dem Verfahren, das durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist, handelte es sich jedoch um ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO. Die Einbeziehung eines Normenkontrollverfahrens in den Geltungsbereich der Nrn. 1002 und 1003 VV im Wege der Auslegung ist nicht möglich, denn die Grenze der Auslegung bildet der mögliche Wortsinn einer Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2014 – 2 C 2.13, NVwZ-RR 2014, 689, juris Rn 15). Vom Wortsinn der Voraussetzungen der Nr. 1002 VV ("Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts" oder "Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts") ist ein Normenkontrollverfahren nicht mehr erfasst, da das Verfahren nicht – auch nicht im weitesten Sinne – einen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat (zur Anwendbarkeit bei Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.10.1988 – 13 E 43/88, NVwZ-RR 1989, 335; bei Untätigkeitsklagen und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vgl. Schütz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, a.a.O., Rn 9 f. m.w.N.).

2. Die von der Antragstellerin begehrte Anwendung der Nrn. 1002, 1003 VV auf ein Normenkontrollverfahren im Wege der Analogie scheidet ebenfalls aus.

Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt eine planwidrige Regelungslücke aufweist, der nicht geregelte Sachverhalt dem gesetzlich geregelten vergleichbar ist und den Umständen nach angenommen werden darf, dass der Gesetzgeber – hätte er die Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung erkannt – den nicht angesprochenen Sachverhalt entsprechend geregelt hätte (vgl. BVerfG, Urt. v. 31.5.2006 – 2 BvR 1673/04, NJW 2006, 2093, 2094 f.; juris Rn 45 f.; BVerwG, Urt. v. 26.10.1995 – 3 C 11.94, BVerwGE 99, 362, 365 f., juris Rn 35 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.11.2007 – PL 15 S 1/06, ESVGH 58, 186, juris Rn 27). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es besteht weder eine planwidrige Lücke (a)), noch ist der nicht geregelte Sachverhalt mit dem gesetzlich geregelten vergleichbar (b)).

a) Es fehlt bereits an Anhaltspunkten für eine planwidrige Lücke. Die Vorschrift der Nr. 1002 VV geht zurück auf § 24 BRAGO. Der Gesetzentwurf sah eine Erledigungsgebühr ursprünglich nur für Verfahren vor den Finanzgerichten vor (vgl. § 115 Abs. 2 GesE – BT-Drucks 2/2545, 79). Aufgrund des Vorschlags des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht wurde die Vorschrift als § 24 BRAGO für alle Verfahren übernommen (vgl. BT-Drucks 2/3378, 4 und 121 – dort vorgesehen als § 23a BRAGO – und BGBl 1957 I, 912). Sie lautete:

 
Hinweis

"Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr."

Die BRAGO wurde im Jahr 2004 durch das RVG abgelöst (BGBl 2004 I, 718, 788). Die Regelung des früheren § 24 BRAGO wurde inhaltlich in die Anmerkung zu Nr. 1002 VV übernommen. Zusätzlich wurde der Anwendungsbereich auf Fälle erweite...

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