Ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses sowie das Recht keiner Partei zur Änderung dieses Rechtsverhältnisses unstreitig und einigen sich die Parteien jedoch auf eine Modifizierung oder Beendigung des Rechtsverhältnisses, so entsteht mangels eines Streites keine Einigungsgebühr.

OLG München, Urt. v. 12.7.2017 – 15 U 4938/16 Rae

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