Die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1b GKG-KostVerz. schuldet nur die Partei oder der Beteiligte, der die Mehrfertigungen per Telefax an das Gericht übersendet (§ 28 Abs. 1 S. 2 GKG). Ein anderer Kostenschuldner haftet für diese Kosten nicht, was aus dem Wortlaut "nur" folgt. Es kann deshalb auch kein Zweitschuldner für solche Kosten in Anspruch genommen werden oder Vorschüsse der anderen Partei auf solche Kosten verrechnet werden.

Es haftet nur die Partei und nicht der Anwalt der Partei. Der Bevollmächtigte ist auch nicht Beteiligter i.S.d. § 28 Abs. 1 S. 2 GKG, sondern nur Vertreter eines Beteiligten.[7] Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht für die Partei selbst, sondern im eigenen Interesse tätig wird und eigene Anträge stellt bzw. ein eigenes Rechtsmittel einlegt.[8]

 

Beispiel 8

In einer Zivilsache wegen Zahlung von 6.000,00 EUR leistet der Kläger eine Vorauszahlung von 495,00 EUR. Der Beklagte übersendet die Klageerwiderung einschließlich der Mehrfertigungen per Telefax an das Gericht. Die beiden vom Gericht ausgedruckten Mehrfertigungen haben einen Umfang von insgesamt 30 Seiten. Das Verfahren wird durch Anerkenntnisurteil beendet. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

An Gerichtskosten sind entstanden:

 
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. (Wert: 6.000,00 EUR) 165,00 EUR  
Dokumentenpauschale, Nr. 9000 Nr. 1b GKG-KostVerz. (30 Seiten à 0,50 EUR/Seite)   15,00 EUR
Summe 180,00 EUR  

Der Überschuss des Klägers darf nur hinsichtlich der Verfahrensgebühr auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet werden, da die Antragshaftung des Klägers (§ 22 Abs. 1 GKG) nur diese Kosten umfasst. Auf die (verschuldete) Dokumentenpauschale kann der Überschuss hingegen nicht verrechnet werden, da für diese Kosten ausschließlich der Beklagte haftet (§ 28 Abs. 1 S. 2 GKG).

An den Kläger sind folglich 330,00 EUR zu erstatten (495,00 EUR – 165,00 EUR).

Gegen den Beklagten ist eine Sollstellung von 15,00 EUR zu veranlassen.

Autor: Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 6/2018, S. 262 - 265

[7] OLG Koblenz JurBüro 2017, 84; Bayerisches LSG AGS 2017, 118.
[8] OLG Brandenburg JurBüro 2007, 659.

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