1. Die Sechsmonatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG knüpft an die Erledigung des gesamten Rechtsstreits an.
  2. Es fehlt aus Sicht des Senats an einer sachlichen Rechtfertigung, Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen im Rahmen der Streitwertbemessung anders zu behandeln als Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für sonstige Anlagen.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.4.2018 – OVG 11 L 9.18

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