Grundsätzlich richtet sich der Verfahrenswert des selbstständigen Beweisverfahrens nach dem Wert der Hauptsache, d.h. vorliegend jedoch nicht nach dem vollen Wert des Zugewinnausgleichanspruchs. Vielmehr richtet sich der Wert danach, welcher Zugewinnausgleich sich bei Annahme des vom Antragsteller angenommenen Werts des Beweisgegenstands und welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich nach dem von dem Antragsgegner angenommenen Wert ergibt Die Differenz bildet den Verfahrenswert (OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2013 – II-4 WF 181/13, BeckRS 2013, 18004 [= AGS 2014, 30], Schneider, Verfahrenswerte in Zugewinnverfahren, NZFam 2015, 497, 501; ders., Kosten in selbstständigen Beweisverfahren vor dem FamG, NZFam 2014, 128).

Vorliegend geht es um den Wert des gemeinschaftlichen ehelichen Hauses. Die Beteiligten sind Miteigentümer, je zur Hälfte. Der Wert des Hauses, unabhängig von der Höhe des Wertes, ist bei jedem Beteiligten im Endvermögen zur Hälfte einzustellen. Das bedeutet, dass sich der Wert des Hauses auf die Zugewinnausgleichsbilanz am Ende nicht auswirkt, sondern neutral ist. Legt man den von der Antragstellerin angenommenen Wert des Hauses mit 192.000,00 EUR zugrunde, ist dieser Wert je zur Hälfte in das Endvermögen des Antragstellers und der Antragsgegnerin einzustellen, also mit 96.000,00 EUR; legt man den vom Antragsgegner mit 80.000,00 EUR zugrunde, ist im Endvermögen für jeden der Beteiligten 40.000,00 EUR einzustellen. Da der hälftige Wert (gleichgültig welcher) bei beiden gleich im Endvermögen eingestellt ist, ergibt sich im Hinblick auf die Zugewinnausgleichsforderung keine Differenz.

Bei Anwendung der oben angeführten Grundsätze ist darum der Verfahrenswert auf bis zu 500,00 EUR festzusetzen.

Mitgeteilt von RA Markus Schmieszek

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