1. Gerichtsgebühr

In der ursprünglichen Fassung des FamGKG war eine Gebührenvorschrift für das selbstständige Beweisverfahren übersehen worden, so dass dieses anfangs gerichtsgebührenfrei war. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber in Nr. 1503 FamGKG-KostVerz. einen Gebührentatbestand eingeführt. Ebenso wie in Zivilsachen (Nr. 1610 GKG-KostVerz.) wird hier eine 1,0 Gebühr erhoben. Eine Ermäßigung dieser Gebühr bei vorzeitiger Erledigung ist ebenso wenig vorgesehen wie eine Anrechnung auf ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren.

Die Fälligkeit der Gerichtsgebühr tritt nach § 9 FamGKG mit Antragseinreichung ein. Eine Vorauszahlungspflicht dürfte entgegen dem zu weit gefassten Wortlaut des § 14 FamGKG nicht bestehen. Zwar handelt es sich um eine Familienstreitsache, aber nicht um einen Antrag i.S.d. § 14 FamGKG. Dies folgt aus einem Vergleich zum GKG, bei dem im Beweisverfahren auch keine Vorauszahlungspflicht, sondern nur für Klagen (§ 12 GKG) besteht.[5] Auch ein Vorschuss ist hier nicht möglich (arg. e § 16 Abs. 1 FamGKG).

[5] Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., 2014, KV Nr. 1503 Rn 15.

2. Auslagen

Neben der Gerichtsgebühr werden Auslagen erhoben, insbesondere die anfallenden Kosten des Sachverständigen (Nr. 2005 FamGKG-KostVerz.).

Insoweit hat der Antragsteller einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen (§ 16 Abs. 1 S. 1 FamGKG), dessen Höhe das Gericht im Beweisbeschluss bestimmt. Soweit der Antragsgegner eigene Beweisfragen stellt, kann auch er insoweit vorschusspflichtig sein.

Das Gericht soll die Beauftragung des Sachverständigen von der vorherigen Zahlung abhängig machen (§ 16 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

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