Der Verfahrenswert des selbstständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach ganz überwiegender Rspr. nach dem Wert der Hauptsache.[2] Hauptsache ist der Anspruch, über dessen Berechnung Beweis erhoben werden soll.

Dabei ergibt sich beim Zugewinnausgleich eine besondere Situation. Es darf hier weder unbesehen der Verkehrswert des betreffenden Vermögensgegenstands angenommen werden noch der volle Betrag des zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruchs und auch nicht die zwischen den Beteiligten strittige Wertdifferenz betreffend den Verkehrswert der Immobilie. Es ist vielmehr danach zu fragen, welcher Zugewinnausgleich sich bei Annahme des vom Antragsteller angenommenen Werts des Beweisgegenstands und welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich nach dem von dem Antragsgegner angenommenen Wert ergibt. Diese Differenz bestimmt dann den Verfahrenswert.[3] In der Regel wird sich also der Verfahrenswert auf die Hälfte dieser Wertdifferenz belaufen.

 

Beispiel 1

Beide Eheleute haben kein Anfangsvermögen. Unstreitig hat die Ehefrau ein Endvermögen i.H.v. 40.000,00 EUR. Sie verlangt 110.000,00 EUR Zugewinn, ausgehend davon, dass die im Alleineigentum des Ehemannes stehende Immobilie einen Wert von 180.000,00 EUR hat und das übrige Vermögen des Ehemannes 80.000,00 EUR beträgt. Der Ehemann geht lediglich von einem Wert der Immobilie i.H.v. 120.000,00 EUR aus und gelangt damit nur zu einem Zugewinnausgleich i.H.v. 80.000,00 EUR.

Der Wert des Verfahrens beläuft sich auf 30.000,00 EUR (110.000,00 EUR – 80.000,00 EUR), da sich der Streit über den Wert des Grundstücks nur insoweit auf die Höhe des Zugewinnausgleichs auswirkt.

Sind die Eheleute jeweils zu ½ Miteigentümer des strittigen Objekts, dürfte die Wertfrage letztlich keine Auswirkungen auf die Höhe des Zugewinns haben, da dann Erhöhungen oder Ermäßigungen auf beiden Seiten zu berücksichtigen sind und sich gegenseitig neutralisieren.[4]

 

Beispiel 2

Beide Eheleute haben kein Anfangsvermögen und sind zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags zu je 1/2 Miteigentümer einer gemeinsamen Immobilie. Unstreitig hat die Ehefrau neben der Immobilie ein Endvermögen von 40.000,00 EUR und der Ehemann i.H.v. 80.000,00 EUR. Die Ehefrau ist der Ansicht, die Immobilie habe einen Wert von 180.000,00 EUR. Der Ehemann geht lediglich von einem Wert der Immobilie i.H.v. 120.000,00 EUR aus.

Der Zugewinn beläuft sich in allen Fällen auf 20.000,00 EUR. Der Wert des Grundstücks ist für das Ergebnis der Berechnung letztlich irrelevant, da sich dadurch die Vermögensdifferenz nicht verändert.

Nur soweit bei einem der Ehegatten negatives Vermögen vorhanden ist, kann es vorkommen, dass sich Auswirkun gen auf die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs auch bei Miteigentum der Eheleute ergeben können.

 

Beispiel 3

Die Ehefrau hat ein Anfangsvermögen i.H.v. 125.000,00 EUR; der Ehemann hat kein Anfangsvermögen. Die Eheleute sind zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags zu je 1/2 Miteigentümer einer lastenfreien Immobilie. Der Ehemann hat Verbindlichkeiten i.H.v. 100.000,00 EUR. Die Ehefrau ist der Ansicht, die Immobilie habe einen Verkehrswert i.H.v. 250.000,00 EUR. Der Ehemann geht von einem Wert der Immobilie i.H.v. 200.000,00 EUR aus.

Bestätigt sich die Annahme der Ehefrau, so steht ihr gegenüber dem Ehemann ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 12.500,00 EUR zu. Hat die Immobilie am Stichtag lediglich einen Wert i.H.v. 200.000,00 EUR, so kann Zugewinnausgleich wechselseitig nicht verlangt werden.

Der Verfahrenswert beträgt folglich 12.500,00 EUR.

[2] Siehe Schneider/Herget, Rn 4939 ff. m.w.N., Rn 8147; OLG Köln AGS 2005, 21 = MDR 2005, 162 = RVGreport 2004, 439 = NJW 2004, 3488.
[3] OLG Hamm AGS 2014, 30 = MDR 2014, 179 = FamRZ 2014, 1811 = FamFR 2013, 542 = FuR 2014, 245.
[4] Siehe AG Grevenbroich AGS 2017, 288 (in diesem Heft).

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