Fehlerhafte Wertfestsetzungen wie die des Ausgangsgerichts kommen in der Praxis leider häufig vor, da vielen Richtern fundamentale Grundkenntnisse des Gerichtskostenrechts fehlen.

Nach § 63 GKG und den entsprechenden Vorschriften anderer Gerichtskostengesetze hat das Gericht nur dann von Amts wegen einen Streitwert, Verfahrenswert oder Geschäftswert festzusetzen, wenn danach Gerichtsgebühren erhoben werden. Werden dagegen keine Gerichtsgebühren erhoben oder werden – wie hier – Festgebühren erhoben, dann bedarf es selbstverständlich auch keiner Wertfestsetzung. Eine Wertfestsetzung in diesen Fällen ist von Amts wegen nicht zulässig. Eine dennoch erfolgte Wertfestsetzung ist unsinnig und gegenstandslos.[1]

Soweit hier häufig argumentiert wird, für die Anwaltsgebühren bedürfe es doch eines Werts, ist dies zwar zutreffend; die Wertfestsetzung für die anwaltlichen Gebühren (Gegenstandswertfestsetzung) ist jedoch nur im Verfahren nach § 33 RVG zulässig, und zwar nicht von Amts wegen, sondern ausschließlich auf Antrag.

Norbert Schneider

AGS 6/2017, S. 284

[1] Siehe hierzu N. Schneider/Thiel, Über die "Wertlosigkeit" höchstrichterlicher Wertfestsetzungen, NJW 2013, 25.

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