RVG VV Nrn. 1008, 2501

Leitsatz

Die Gebühr für eine Beratung im Rahmen der Beratungshilfe erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nicht.

AG Forchheim, Beschl. v. 21.9.2015 – 5 UR II 110/15

1 Aus den Gründen

Die zulässige Erinnerung ist hier unbegründet. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die vollumfänglich zutreffenden Beschlüsse des AG Bezug genommen.

Da die Erinnerung auf den Erhalt des Mehrvertretungszuschlages nach Nr. 1008 VV beschränkt wurde, müsste noch hierüber entschieden werden. Auch nach Ansicht des Gerichts kann nach dem Wortlaut nur eine Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht werden. Eine Beratungsgebühr kann nicht erhöht werden (vgl. auch KG, Beschl. v. 6.2.2007 – 1 W 243/06 [= AGS 2007, 312]).

Daher war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

AGS 6/2017, S. 297 - 298

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