RVG VV Nrn. 1008, 2501
Leitsatz
Die Gebühr für eine Beratung im Rahmen der Beratungshilfe erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nicht.
AG Forchheim, Beschl. v. 21.9.2015 – 5 UR II 110/15
1 Aus den Gründen
Die zulässige Erinnerung ist hier unbegründet. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die vollumfänglich zutreffenden Beschlüsse des AG Bezug genommen.
Da die Erinnerung auf den Erhalt des Mehrvertretungszuschlages nach Nr. 1008 VV beschränkt wurde, müsste noch hierüber entschieden werden. Auch nach Ansicht des Gerichts kann nach dem Wortlaut nur eine Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht werden. Eine Beratungsgebühr kann nicht erhöht werden (vgl. auch KG, Beschl. v. 6.2.2007 – 1 W 243/06 [= AGS 2007, 312]).
Daher war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
AGS 6/2017, S. 297 - 298
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen