Der Pflichtverteidiger beantragte nach Abschluss des Verfahrens die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse i.H.v. 3.371,89 EUR. Er machte dabei – und dies ist der im Kostenfestsetzungsverfahren einzig umstrittene Punkt – die Grundgebühr gem. Nr. 4101 VV und die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4105 VV, d.h. die jeweilige Gebühr mit Haftzuschlag, geltend.

Die die Sache bearbeitende Rechtspflegerin wies den Verteidiger darauf hin, dass sie den beantragten Haftzuschlag nicht zu gewähren geneigt sei, da sich aus der Akte eine Haft des ehemaligen Angeklagten nicht ergebe.

Der Verteidiger stellte daraufhin klar, dass sich der ehemalige Angeklagte in anderer Sache bis September 2015 in Haft befunden habe. Maßgeblich für die Frage des Haftzuschlages sei die Lage zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Verteidigers, wozu auch die Entgegennahme der Information gehöre. Der Zeitpunkt der Auftragserteilung an ihn sei der 9.7.2015 gewesen, zu diesem Zeitpunkt habe sich der ehemalige Angeklagte in Haft befunden, die Grundgebühr sei mithin mit Haftzuschlag angefallen. Darüber hinaus sei es für den Haftzuschlag bei der Verfahrensgebühr ausreichend, dass sich der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens, zu dem der Verteidiger tätig gewesen sei, in Haft befunden habe. Auch dies sei der Fall.

Mit dem angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin daraufhin die Vergütung mit Ausnahme der Haftzuschläge antragsgemäß auf 3.299,30 EUR festgesetzt, sie mithin im Vergleich zum Antrag um 72,59 EUR reduziert. Zur Begründung führt der Beschluss – insofern zutreffend – aus, dass der Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger am 19.10.2015 gestellt worden und die Beiordnung am 25.5.2016 erfolgt sei. Die Beiordnung könne daher bis frühestens zum 19.10.2015 zurückwirken, zu diesem Zeitpunkt sei aber der ehemalige Angeklagte bereits wieder auf freiem Fuß befindlich gewesen. Die Gewährung eines Haftzuschlages scheide daher aus. Dem eine Rechtsgrundlage nicht angebenden Beschluss hat die Rechtspflegerin, die denselben nur mit ihrem Namen und der Amtsbezeichnung "Justizinspektorin" unterzeichnet hat, eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend beigefügt, dass gegen den Beschluss der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben sei.

Hiergegen hat der Pflichtverteidiger Erinnerung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass seinem Mandanten gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger auch für das vorliegende Verfahren von Amts wegen zu bestellen gewesen wäre, so dass die tatsächliche Beiordnung nur eine Formsache gewesen sei und es auf den Zeitpunkt des Antrages auf Beiordnung nicht ankomme. Im Übrigen sei – wie er unter Hinweis auf Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 141, Rn 8 ausführt – eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers zulässig, woraus wohl auch eine vollumfassende Rückwirkung des Vergütungsanspruches resultieren soll. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erinnerungsbegründung wird auf diese Bezug genommen.

Die Rechtspflegerin hat der "Beschwerde" gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss nicht abgeholfen und die Akten "dem zuständigen Richter im Hause" vorgelegt. Zur Begründung trägt sie vor, nach Rücksprache mit dem zuständigen Ermittlungsrichter hätte eine Bestellung zum Pflichtverteidiger von Amts wegen nicht erfolgen müssen. Ein Haftzuschlag könne nur gewährt werden, wenn sich der Mandant während der Beiordnung in Haft befinde. Der "sofortigen Beschwerde" sei daher nicht abzuhelfen gewesen.

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