Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit einer seit acht Jahren veralteten Kommentierung des Hartmanns arbeitet. Hartmann hatte seine Auffassung im Übrigen zwischenzeitlich geändert und ebenfalls eine Festgebühr angenommen. Seit der 45. Aufl. nimmt er dagegen wieder eine Rahmengebühr an. Kurioserweise vertritt er zur inhaltsgleichen Regelung in Nr. 4141 VV genau die gegenteilige Auffassung (Festgebühr). Diese Kommentierung kann man daher nicht mehr ernst nehmen.
Entgegen der Ansicht des Gerichts wollte der Gesetzgeber ausweislich seiner Begründung durch die Regelung in Anm. Abs. 3 S. 2 zu Nr. 5115 VV vermeiden, dass über die Höhe der Zusätzlichen Gebühr gestritten wird. Durch die gewählte Formulierung wollte er erreichen, dass die Zusätzliche Gebühr immer in Höhe der Mittelgebühr der jeweiligen Verfahrensgebühr entsteht.
Daher geht die ganz überwiegende Rspr.[1] und Kommentarliteratur[2] auch zu Recht von einer Festgebühr aus.
Gleiches gilt auch für die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV.[3]
Norbert Schneider
AGS 6/2016, S. 273 - 274
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