Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des VG, mit dem dieses deren Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen hat, ist unzulässig.

Sie genügt nicht den Erfordernissen des Vertretungszwangs. Nach § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem OVG – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für diejenigen Handlungen, durch die das Verfahren beim OVG eingeleitet wird (§§ 67 Abs. 4 S. 2, 147 Abs. 1 S. 2 VwGO). Gem. § 67 Abs. 4 S. 3 und 7 VwGO sind als Bevollmächtigte nur die in § 67 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen, zu denen die Klägerin nicht zählt.

Der Vertretungszwang betrifft auch das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Änderung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl I, S. 2840) an der Notwendigkeit der Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt für die Einlegung einer Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht festgehalten. Dies gilt für Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung im Rahmen des § 164 VwGO auch nach der erneuten Änderung der Vertretungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.7.2009 (BGBl I, S. 2449). Hierin hat der Gesetzgeber durch Art. 7 Abs. 1 das GKG, durch Abs. 2 die KostO, durch Abs. 3 das JVEG und durch Abs. 4 das RVG dahingehend geändert, dass im Sinne einer Klarstellung in den von den genannten Gesetzen umfassten Rechtsbereichen Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, mithin der Vertretungszwang gem. § 67 Abs. 4 VwGO insoweit keine Anwendung findet. Hingegen erfolgt durch die in Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 30.7.2009 eingefügte Ergänzung des § 67 VwGO bezüglich der Vertretung in sonstigen Angelegenheiten keine Änderung des Postulationszwangs, so dass bezüglich der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die darauf ergangene erstinstanzliche Entscheidung nach §§ 164, 165, 151 VwGO es bei der bisherigen Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verbleibt (Hessischer VGH, Beschl. v. 8.9.2009 – 6 F 2218/09, juris, Rn 3; so auch Happ/Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn 11; Kunze, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 165 Rn 17; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rn 33; jew. m.w.N.). Das OVG des Saarlandes führt in seinem Beschl. v. 12.2.2010 (3 E 517/09, juris) durchaus beachtenswerte Gründe für einen Ausschluss des Vertretungszwangs in allen kostenrechtlichen Verfahren einschließlich der Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss an. Diese Gedanken haben in der Gesetzesfassung trotz des damaligen Meinungsstreits indes keinen Niederschlag gefunden. Gerade vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die begrenzte Reichweite seiner Klarstellung wohl bedacht hat.

Durch die Geltung des Vertretungszwangs wird die Klägerin auch nicht in unzumutbarer Weise an der Einlegung eines Rechtsmittels gehindert. Dieses wird durch das Erfordernis eines qualifizierten Bevollmächtigten nicht ineffektiv oder läuft gar leer. Der Vertretungszwang ist in seinem Geltungsbereich ein allgemein anerkanntes prozessuales Erfordernis, das dem Schutz des Vertretenen und dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege dient. Er verstößt weder gegen Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 67 Rn 28 m.w.N.). Gerade im oftmals unübersichtlichen Bereich des anwaltlichen Kostenrechts dient die Einschaltung eines qualifizierten Bevollmächtigten den Interessen eines mit diesem Rechtsgebiet naturgemäß nicht vertrauten Beteiligten.

AGS 6/2016, S. 310 - 311

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