Die Klägerin hatte gegen 89 Bescheide der Beklagten jeweils Klage erhoben. Das VG hatte in drei ausgewählten "Musterverfahren" Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Während der mündlichen Verhandlung wurden die restlichen 86 nicht geladenen Verfahren, zu denen auch das vorliegende gehört, durch einen Vergleich beendet.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin in den 86 nicht geladenen Verfahren, seine Anwaltskosten gegen seine Mandantin, die Klägerin, festzusetzen. Er ist der Auffassung, dass im vorliegenden Verfahren u.a. eine Terminsgebühr in Höhe von 361,20 EUR und eine Einigungsgebühr in Höhe von 301,00 EUR angefallen seien, weil die beiden Gebühren jeweils nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR zu berechnen seien.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat eine Vergütung in Höhe von insgesamt 578,26 EUR festgesetzt; dabei hat er lediglich eine Terminsgebühr in Höhe von 38,96 EUR und eine Einigungsgebühr in Höhe von 32,47 EUR berücksichtigt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe die beiden Gebühren jeweils aus den addierten Gegenstandswerten der nicht terminierten und verglichenen Verfahren (85 x 5.000,00 EUR = 425.000,00 EUR) errechnet und dann anteilig auf die Verfahren verteilt (jeweils 1/85).

Die gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gerichtete Erinnerung hat das VG zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weiterhin eine höhere Termins- und Einigungsgebühr.

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