Leitsatz

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass sich ein Darlehensvertrag infolge eines Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, bestimmt sich nach der Summe all der Leistungen, die der Kläger gem. § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB zu beanspruchen können meint. Hierzu gehören neben allen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auch alle bestellten Sicherheiten, insbesondere Grundschulden.

OLG Koblenz, Beschl. v. 31.3.2016 – 8 W 143/16

1 Sachverhalt

In dem der angefochtenen Streitwertfestsetzung zugrunde liegenden Verfahren hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag wirksam widerrufen und rückabzuwickeln sei.

Nach Beendigung des Rechtsstreits durch Urteil hat das LG den Streitwert bis zum 7.1.2016 auf insgesamt 202.406,25 EUR und ab dem 8.1.2016 auf insgesamt 197.406,25 EUR festgesetzt. Gegen diesen Streitwertbeschluss wenden sich sowohl der Klägervertreter als auch die Beklagte mit ihren Beschwerden.

Das LG hat der Beschwerde des Klägervertreters insoweit abgeholfen, als es den Streitwert bis zum 7.1.2016 auf insgesamt 591.859,75 EUR und ab dem 8.1.2016 auf insgesamt 586.859,75 EUR festgesetzt hat. Der Streitwertbeschwerde der Beklagten hat das LG nicht abgeholfen und insoweit dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

2 Aus den Gründen

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG statthafte und im Übrigen auch zulässige Beschwerde der Beklagten ist in der Sache unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, hat das LG unter Berücksichtigung der neueren Rspr. des BGH v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15 [= AGS 2016, 182] u. v. 4.3.2016 – XI ZR 39/15 den Streitwert des Verfahrens bis zum 7.1.2016 in Bezug auf den Klageantrag zu 1) auf 480.058,97 EUR (Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 92.236,00 EUR sowie der Wert der zurückzugewährenden Sicherheiten in Form zweier Grundschulden i.H.v. 260.000,00 EUR und 127.822,97 EUR), in Bezug auf den Klageantrag zu 2) auf 5.000,00 EUR und hinsichtlich des Klageantrages zu 4) auf 106.800,78 EUR (insgesamt somit 591.859,75 EUR) und ab dem 8.1.2016 den Streitwert lediglich reduziert um 5.000,00 EUR aufgrund der Rücknahme des Klageantrages zu 2) auf 586.859,75 EUR festgesetzt.

AGS 6/2016, S. 285 - 286

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