Auch wenn das angerufene Gericht den – vollständigen und auch sonst ordnungsgemäßen – Prozesskostenhilfeantrag des verstorbenen Verfahrensbeteiligten zögerlich oder nicht ordnungsgemäß bearbeitet hatte, kommt eine ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung nicht in Betracht, da die Prozesskostenhilfe die zentrale Funktion, der hilfebedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, nicht mehr erreichen könne; sie käme nicht mehr dem gesetzlichen Adressaten zu Gute, sondern den Erben oder dem Rechtsanwalt und würde dadurch ihre gesetzliche Bestimmung verlieren.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.2.2015 – L 7 KA 55/12 B PKH

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