In der Sache führt das Rechtsmittel zu einer Anhebung der Gegenstandswerte für die beiden hier in Rede stehenden Verfahren auf jeweils 150.000,00 EUR.

1. Verfahren über den Antrag vom 18.3.2014

a) Die Antragsschrift vom 18.3.2014 beinhaltete zunächst einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln.

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich bei Unterlassungsansprüchen der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG richtet (Senat NJOZ 2014, 1426). Gleiches gilt nach der Rspr. des Senats im Verfahren über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln (Senat, Beschl. v. 26.3.2015 – 4 W 15/15 [zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen] [= AGS 2015, 523]). Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat. Hierbei handelt es sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache. Dementsprechend ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert der Hauptsache (und nicht lediglich ein Bruchteil dieses Wertes) festzusetzen (Senat NJOZ 2014, 1426; Beschl. v. 26.3.2015 – 4 W 15/15).

Bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist unter dem "Wert der Hauptsache" i.S.d. Rspr. des Senats grundsätzlich der Streitwert des vorangegangenen Verfügungsverfahrens zu verstehen (Senat, Beschl. v. 26.3.2015 – 4 W 15/15); ausnahmsweise ist indes der Wert eines Hauptsacheklageverfahrens anzusetzen, wenn der Schuldner – wie hier – eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Denn in dieser Konstellation steht die einstweilige Verfügung der Sache nach einem endgültigen Vollstreckungstitel gleich.

bb) Die Gläubigerin hat den Streitwert für das Verfügungsverfahren in ihrer Antragsschrift vom 9.8.2012 mit 50.000,00 EUR angegeben. Dieser Angabe ist das LG bei der Streitwertfestsetzung für das Verfügungsverfahren gefolgt. Der Senat geht davon aus, dass die Gläubigerin bei ihrer Streitwertangabe den Umstand berücksichtigt hat, dass der Schuldner durch die Kündigung seiner Gesellschafterstellung bei der Gläubigerin die Möglichkeit hatte und hat, das Markennutzungsrecht der Gläubigerin und damit auch den hier verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch zu beenden.

Vor dem Hintergrund der Streitwertangabe für das Verfügungsverfahren bewertet der Senat den Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung mit 75.000,00 EUR. Anhaltspunkte für einen höheren Wert liegen nicht vor. Die Gläubigerin hat zwar in ihrer Antragsschrift vom 18.3.2014 sinngemäß ausgeführt, ihr drohten bei weiteren Zuwiderhandlungen gegen das titulierte Unterlassungsgebot Schäden in einer Größenordnung von (mehr als) 250.000,00 EUR. Dieser Betrag erscheint indes bei weitem übersetzt.

cc) Für den in der Antragsschrift vom 18.3.2014 enthaltenen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln ist demnach ein (Teil-)Gegenstandswert von 75.000,00 EUR anzusetzen.

b) Inhalt der Antragsschrift vom 18.3.2014 war darüber hinaus der Antrag, den Schuldner nach § 890 Abs. 3 ZPO zur Bestellung einer Sicherheit zu verurteilen.

Bei der Sicherheitenbestellung nach § 890 Abs. 3 ZPO handelt es sich gebührenrechtlich im Verhältnis zur Ordnungsmittelfestsetzung um eine besondere Angelegenheit (vgl. § 18 Abs. 1 Nrn. 14 und 15 RVG), so dass insoweit ein eigener Gegenstandswert anzusetzen ist.

Da es sich auch bei der Sicherheitenbestellung nach § 890 Abs. 3 ZPO um eine Angelegenheit im Rahmen der Zwangsvollstreckung bzw. Verfügungsvollziehung handelt, bemisst sich der Gegenstandswert hierfür ebenfalls nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Insoweit ist demnach ein weiterer Betrag von 75.000,00 EUR anzusetzen.

c) Insgesamt beläuft sich der Gegenstandswert für das Verfahren über die in der Antragsschrift vom 18.3.2014 enthaltenen Anträge damit auf 150.000,00 EUR.

2. Verfahren über den Antrag vom 7.4.2014

Aus den oben unter 1. genannten Gründen ist hierfür ebenfalls ein Gegenstandswert von 150.000,00 EUR festzusetzen.

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