Die nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Anwaltskosten richten sich auch dann nach dem vollen Schadensbetrag, wenn der Geschädigte seinen Anwalt zunächst beauftragt, den Sachschaden mit dem Kaskoversicherer zu regulieren und dieser den Sachschaden mit Ausnahme der Selbstbeteiligung ausgleicht, so dass der Haftpflichtversicherer nur noch den Restbetrag zu zahlen hat.

LG Arnsberg, Urt. v. 11.5.2016 – 3 S 117/15

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