Die Entscheidung der Vorinstanz, AG Meschede, Urt. v. 5.5.2015 – 6 C 403/14[1] wurde überwiegend positiv besprochen, dabei allerdings der Sachverhalt verkannt und ein falscher Leitsatz verfasst, so bei juris:

 
Praxis-Beispiel

Nach einem Kfz-Unfall kann der Geschädigte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich i.S.v. § 249 BGB für die Geltendmachung der eigenen Ansprüche gegenüber der Vollkaskoversicherung ist. Erforderlichkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn weder ersichtlich noch dargetan wird, warum der Geschädigte die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seinen eigenen Kaskoversicherer zustehenden Ansprüche nicht auch ohne anwaltliche Hilfe bei diesem anmelden und ihn zur Zahlung auffordern konnte, und wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem mit dem Geschädigten abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde.

Im zugrundeliegenden Fall ging es aber nicht darum, die Kosten der Kaskoregulierung vom Geschädigten zu verlangen. Geltend gemacht waren vielmehr lediglich die Kosten der Haftpflichtregulierung.

Insoweit verhält es sich zutreffend so, wie das LG entschieden hat, dass der Auftrag den Wert bestimmt. Wird der Anwalt vom Geschädigten beauftragt, einen Haftpflichtschaden zu regulieren, dann bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Gesamtwert des Schadens.

Wird sodann der Kaskoversicherer in Anspruch genommen, kann dies nicht zu einer Verringerung des Gegenstandswerts im Rahmen der Haftpflichtregulierung führen; abgesehen davon, dass die Kaskoregulierung auch eine adäquate Schadensfolge des Haftpflichtschadens ist.

Werden – wie hier – nur die Kosten der Haftpflichtregulierung geltend gemacht, kann auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vorliegen. Es besteht nämlich keine Verpflichtung, den Kaskoversicherer in Anspruch zu nehmen. Geschieht dies dennoch, wären jedenfalls die Kosten der Kaskoregulierung insoweit zu erstatten, als sie die Kosten der gesamten Haftpflichtregulierung nicht übersteigen.

Norbert Schneider

AGS 6/2016, S. 290 - 291

[1] NZV 2015, 510 = Schaden-Praxis 2015, 413 = NJW-Spezial 2015, 427.

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