Auf seinen Antrag hin wurde dem in … lebenden Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für seinen Ehescheidungsantrag nebst den Folgesachen Versorgungsausgleich und Sorgerecht bewilligt und ihm antragsgemäß Rechtsanwalt Y beigeordnet. Die Beiordnung erfolgte jedoch mit der Maßgabe, "dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die beigeordnete Rechtsanwältin bzw. der beigeordnete Rechtsanwalt die Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten erstattungsfähig sind". Die dem (Haupt-)Bevollmächtigten vom Antragsteller erteilte Vollmacht, die sich bei den Akten befindet, enthält u.a. die Befugnis, "die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht)." Bereits mit Schriftsatz des Rechtsanwalts X vom 9.6.2015 zeigte dieser an, den Termin "für den Antragsteller und Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Y wahrzunehmen" und bat um "entsprechende Beiordnung".

Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Ehescheidung und die Folgesachen erschien Rechtsanwalt X sodann in Untervollmacht und beantragte nunmehr seine Beiordnung als "Korrespondenzanwalt" für den Antragsteller, die das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückwies.

In der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde stellte der Antragsteller sein Beiordnungsgesuch wieder richtig und beantragte die Beiordnung von Rechtsanwalt X als "Terminsvertreter", hilfsweise dessen Beiordnung als Hauptbevollmächtigten sowie die Beiordnung seines bisherigen Hauptbevollmächtigen Rechtsanwalt Y als Verkehrsanwalt.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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