Auch die für das Widerspruchsverfahren gezahlte Geschäftsgebühr nach Nrn. 2400, 2401 VV a.F. ist zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV n.F. anzurechnen.

SG Hannover, Beschl. v. 31.3.2016 – S 34 SF 227/15 E

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge