Auch die für das Widerspruchsverfahren gezahlte Geschäftsgebühr nach Nrn. 2400, 2401 VV a.F. ist zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV n.F. anzurechnen.
SG Hannover, Beschl. v. 31.3.2016 – S 34 SF 227/15 E
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