- Die Höhe des Streitwertes hängt auch bei mehreren betroffenen Fahrzeugen vom wirtschaftlichen Interesse für den Antragsteller ab, so dass bei einer Vielzahl von Fahrzeugen der Streitwert zu begrenzen ist.
- Im Falle eines angeordneten Sofortvollzugs ist der Streitwert im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht zu reduzieren.
VG Sigmaringen, Beschl. v. 1.9.2015 – 5 K 2765/15
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