1. Die Höhe des Streitwertes hängt auch bei mehreren betroffenen Fahrzeugen vom wirtschaftlichen Interesse für den Antragsteller ab, so dass bei einer Vielzahl von Fahrzeugen der Streitwert zu begrenzen ist.
  2. Im Falle eines angeordneten Sofortvollzugs ist der Streitwert im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht zu reduzieren.

VG Sigmaringen, Beschl. v. 1.9.2015 – 5 K 2765/15

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