Die nach §§ 127 Abs. 3 S. 1 und 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatskasse hat Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht nicht, weil sie sich gem. § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB darauf verweisen lassen muss, sich von ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2), die anfallenden Kosten für den Rechtsstreit vorschießen zu lassen.

1. Die Staatskasse kann ihre Beschwerde darauf stützen, dass die Klägerin zu 1) zu Unrecht nicht auf die Möglichkeit verwiesen worden ist, Ansprüche gegen ihren Ehemann, den Kläger zu 2), auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses vorrangig geltend zu machen. Die Formulierung des Gesetzes in § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO, wonach die Beschwerde der Staatskasse nur darauf gestützt werden kann, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat, umfasst auch die Fallkonstellation, dass bei einer PKH-Bewilligung zum "Nulltarif" mit der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Partei zu Unrecht nicht auf einen Prozesskostenvorschussanspruch verwiesen worden ist (vgl. z.B. OLG München, Beschl. v. 23.10.1992 – 26 WF 605/91, juris Rn 3, 4; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 127 Rn 16 a; Musielak/Fischer, ZPO, 11. Aufl., § 127 Rn 9).

2. Zu Recht macht die Staatskasse mit ihrer Beschwerde geltend, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB gegeben sind.

a) Der Rechtsstreit, für den die Klägerin zu 1) Prozesskostenhilfe begehrt, betrifft eine persönliche Angelegenheit i.S.v. § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB.

aa) Für die Auslegung des Begriffs "persönliche Angelegenheit" ist die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen nicht maßgeblich. Neben den die Person berührenden nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten können auch auf vermögensrechtliche Leistungen gerichtete Ansprüche zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten gehören, insbesondere dann, wenn sie ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehegatten umgreift. In Abgrenzung dazu gehören Verfahren, die nur dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse eines Ehegatten dienen, nicht zu den persönlichen Angelegenheiten. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Dritten ist eine persönliche Angelegenheit nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten aufweist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2009 – XII ZB 46/09, juris Rn 6). Im Rahmen der diesbezüglich erforderlichen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der "persönlichen Angelegenheit" i.S.v. § 1360a BGB weit auszulegen ist; eine einschränkende Auslegung widerspreche nämlich dem Grundsatz, dass Familiensolidarität staatlicher Fürsorge vorgeht (BGH, a.a.O., Rn 12).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint es dem Senat als unzweifelhaft, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine "persönliche Angelegenheit" i.S.v. § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB handelt. Zwar wird mit der Klage ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Dieser Anspruch hat aber seine Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten und umgreift zudem auch die wirtschaftliche Existenz des Ehegatten der Prozesskostenhilfe begehrenden Klägerin zu 1). Das folgt allein schon daraus, dass die Klägerin zu 1) die vorliegende Klage gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2), erhoben hat und die Kläger von den Beklagten Schadensersatz als Gesamtgläubiger fordern. Bereits dies schließt es aus, anzunehmen, dass der vorliegende Rechtsstreit nur dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin zu 1) diene. Hinzu kommt – was allerdings auch zwangsläufig ist, wenn, wie vorliegend, die Kläger einen Anspruch als Gesamtgläubiger geltend machen – der Rechtsstreit seine "Wurzeln" in der Lebensgemeinschaft der Klägerin zu 1) und ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2), haben. Denn die Klage gründet sich auf das gemeinsam von den Klägern erworbene und bewohnte Wohngrundstück.

b) Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1) ist bei einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von … nicht fraglich.

c) Schließlich muss für die vorliegende Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1360a Abs. 4 BGB auch davon ausgegangen werden, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 7.2.2001 – XII ZB 2/01, juris Rn 8 ff.; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1360a Rn 15). Einer konkreten diesbezüglichen Prüfung bedarf es insoweit vorliegend ausnahmsweise nicht. Das beruht darauf, dass vorliegend der Ehemann der Klägerin zu 1, gegen den diese ihren Vorschussanspruch geltend zu machen haben wird, selber Klagepartei ist. Er könnte also – was er tatsächlich auch nicht macht – gegenüber der Klägerin zu 1) nach Treu und Glauben nicht einwenden, dass die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wenn er doch selbst gemeinsam mit seiner ...

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