Die Entscheidung ist zutreffend. Wird nur teilweise Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so kann der Anwalt aus dem vollen Teilwert mit der Landeskasse abrechnen.
Darüber hinaus steht ihm noch ein Anspruch gegen den Auftraggeber aus dem Mehrwert zu, auf den sich die Bewilligung nicht erstreckt. Insoweit greift die Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht, da diese nur im Rahmen der Bewilligung gilt. Von der Wahlanwaltsvergütung ist dann derjenige Teil auszuscheiden, der gem. § 16 Nr. 2 RVG durch die PKH-Vergütung aus der Hauptsache abgegolten wird.[1] Es gilt dann die Formel
Gesamte Wahlanwaltsvergütung | |
– | fiktive Wahlanwaltsvergütung, soweit Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist |
= | Restforderung gegen Auftraggeber |
Ausgehend von einem Gesamtwert von 5.000,00 EUR und einer Bewilligung i.H.v. 2.500,00 EUR ergab sich damit noch folgende weitergehende Wahlanwaltsvergütung:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG (Wert: 5.000,00 EUR) | 393,90 EUR | |
2. | ./. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG (Wert: 2.500,00 EUR) | -261,30 EUR | |
4. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG (Wert: 5.000,00 EUR) | 363,60 EUR | |
5. | ./. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG (Wert: 2.500,00 EUR) | -241,20 EUR | |
Zwischensumme | 255,00 EUR | ||
8. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 48,45 EUR | |
Gesamt | 303,45 EUR |
Norbert Schneider
AGS 6/2015, S. 293 - 298
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