Die gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Nach dem in entsprechender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzung eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2000 – XII ZR 219/98, juris Rn 17), war der klägerische Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes der Nebenintervenienten als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1, 1. Alt. RVG zu behandeln. Das Ziel der Kläger besteht ersichtlich nicht darin, den für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert abzuändern. Vielmehr wollen sie angesichts der ihnen zu 78 % auferlegten Kosten der Nebenintervention die auf dem GKG-Streitwert beruhenden Erstattungsansprüche abwehren. Dieses Ansinnen ist jedoch nur im Rahmen eines Antrages auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG erfolgreich.

a) In Rspr. und Schrifttum existieren unterschiedliche Auffassungen zur Bestimmung des GKG-Gebührenstreitwertes der Nebenintervention. Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass für den gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO zu bestimmenden Gebührenstreitwert das Interesse der unterstützten Hauptpartei, also der Wert der Hauptsache entscheidend sei, wenn der Nebenintervenient sich dem Antrag der von ihm unterstützten Hauptpartei – wie häufig – angeschlossen hat. Nach anderer im Vordringen befindlicher Auffassung soll auch bei durchgeführter Nebenintervention nicht auf die Anträge des Streithelfers, sondern auf das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Streithelfers abgestellt werden (vgl. hierzu mit Rspr.- und Literaturhinweisen: OLG Celle, v. 3.3.2011 – 13 W 129/10, juris Rn 7 ff.; Kurpat, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn 4248 ff.). Letzte Auffassung wird insbesondere damit begründet, dass i.S.d. Kostengerechtigkeit völlig unbefriedigende Ergebnisse entstehen, soweit die (im wesentlichen) unterliegende Hauptpartei mit den Anwaltskosten der Nebenintervenienten belastet werden, deren wirtschaftliches Interesse, nämlich die Abwehr von Regressansprüchen der von der Nebenintervention unterstützten Hauptpartei, oftmals erheblich geringer ist als das zur Hauptsache verfolgte Ziel der Hauptparteien.

b) Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Celle an (a.a.O., juris Rn 10), wonach der Beitritt des Streithelfers sowie die von ihm gestellten Anträge und ein etwaiges abweichendes wirtschaftliches Interesse des Streithelfers am Ausgang des Verfahrens keinerlei Auswirkungen auf den Gerichtskostenstreitwert haben. Entscheidend für die Bestimmung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren ist der Wert des Streitgegenstandes (§ 3 GKG), der vom prozessualen Anspruch, mithin von den gestellten Anträgen der Hauptparteien bestimmt wird. Der Streithelfer ist an den Willen der Hauptpartei gebunden und kann nicht über den Prozessgegenstand verfügen. Sein, den Antrag der Hauptpartei übersteigendes oder geringeres wirtschaftliches Interesse hat keinerlei Auswirkungen auf den Prozessgegenstand. Dem entspricht auch, dass nur die Hauptparteien die im Verfahren anfallenden Gerichtskosten schulden. Es besteht mithin keinerlei Bedürfnis, eine abweichende Festsetzung des Gerichtskostenstreitwertes für die Nebenintervention vorzunehmen. Vielmehr ist in Fällen der Nebenintervention eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren zu prüfen, soweit das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers von dem der Hauptpartei abweicht.

2. a) Unter diesem Gesichtspunkt war der von den Klägern gestellte Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Nebenintervention als Antrag auf eine gesonderte Festsetzung des RVG-Gegenstandswertes zu behandeln.

Zwar richten sich die RVG-Gebühren grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 1 RVG; BGH v. 11.12.2012 – II ZR 233/09, juris Rn 2 [= AGS 2013, 238]). Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert ist für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren jedoch dann nicht entscheidend und gem. § 33 Abs. 1, 1. Alt. RVG gesondert festzusetzen, wenn sich die Tätigkeit der Rechtsanwälte der Streithelfer nicht auf die Klagforderung insgesamt bezieht, sondern auf etwaige Ansprüche der Hauptpartei gegen den Streithelfer auf Schadloshaltung im Falle des Unterliegens (vgl. OLG Celle a.a.O., juris Rn 13; offen gelassen BGH a.a.O.). Allein der (umfassende) Anschluss an den Antrag der Hauptpartei kann dann nicht (ausschließlich) maßgeblich sein, wenn das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers hinter dem Interesse der Hauptpartei zurückbleibt (vgl. auch OLG Rostock, v. 21.10.2009 – 3 W 50/08, juris Rn 35). Vielmehr sind die wirtschaftlichen Folgen für den Streithelfer im Falle eines Unterliegens der Hauptpart...

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