1. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können.
  2. Ausnahmsweise ist es nicht erforderlich, dass ein Rechtsmittelgegner im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 123 VwGO alsbald nach Beschwerdeeinlegung und ohne Kenntnis der Beschwerdegründe einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt (§ 67 Abs. 4 VwGO), denn das Beschwerdegericht prüft die Voraussetzungen nach § 146 Abs. 4 VwGO von Amts wegen. In diesem Stadium des gerichtlichen Verfahrens werden andere Verfahrensbeteiligte regelmäßig nicht angehört, weil dafür kein Anlass besteht, wenn bereits das Vorbringen in der Beschwerde(begründungs)schrift ohne weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt (Bestätigung von OVG LSA, Beschl. v. 6. 10. 2014 – 1 O 119/14 – [m. w. N.]).
  3. Geht es dem Rechtsmittelgegner offenkundig darum, ohne prozessrechtliche Notwendigkeit erstattungsfähige Kosten zu Lasten des erfolglosen Rechtsmittelführers zur Entstehung zu bringen, wären diese wegen "verfrühter", d.h. nicht notwendiger Rechtsverteidigung trotz Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO ebenso wenig für erstattungsfähig zu erklären.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.3.2015 – 1 M 50/15

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