Bei dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so dass hier eine Kostenentscheidung isoliert anfechtbar ist. Allerdings wäre – wie hier – bei einer Antragsrücknahme auch in einer Familienstreitsache eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gegeben gewesen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 ZPO).

Eine Mindestbeschwer war hier nicht erforderlich, da eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit zugrunde lag. Eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit wird nicht dadurch zur vermögensrechtlichen Angelegenheit, dass lediglich die Kostenentscheidung angefochten wird.[1]

Die Vorschrift des § 172 FamFG war nicht anwendbar, da diese nur Verfahren betrifft, in denen die Anfechtung der Vaterschaft erfolgreich war.

Für den Fall einer Antragsrücknahme gilt vielmehr § 83 FamFG. Diese Vorschrift verweist allerdings wiederum auf die allgemeine Regelung des § 81 FamFG, so dass nach Billigkeit zu entscheiden ist. Das OLG hatte daher hier lediglich zu prüfen, ob eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des FamG vorlag und hat dies zu Recht verneint.

Insoweit weist das Gericht zutreffend darauf hin, dass die Aufzählung in § 81 Abs. 2 FamFG nicht abschließend ist, sondern auch eine Würdigung anderer Umstände zulässt. Das Ergebnis ist hier auch sachgerecht. Auch wenn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Zurückhaltung geboten ist, eine Partei einseitig mit Kosten zu belasten, liegt hier ein solcher Grund jedoch vor. Wenn ein Beteiligter ohne jegliche Anhaltspunkte ein Abstammungsverfahren einleitet, so entspricht es der Billigkeit, ihn auch mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.

Zu beachten ist allerdings, dass alleine die Kostenentscheidung, die einem Beteiligten in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Kosten des Verfahrens auferlegt, noch nicht zur Kostenerstattung für die übrigen Beteiligten führt. Die Vorschrift des § 80 FamFG verweist nicht auf die Regelunge des § 91 Abs. 2 ZPO, wonach die Hinzuziehung eines Anwalts grundsätzlich notwendig ist. Dies muss in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entweder – wie hier – in der Kostenentscheidung gesondert festgestellt werden oder ist dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die Notwendigkeit bestanden hat.

Gerichtskosten waren hier zu erheben. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 81 Abs. 3 FamFG waren nicht gegeben, da das Verfahren nicht von dem Kind eingeleitet und betrieben worden ist, sondern von dem Vater.

Billigkeitsgründe, die nach § 80 Abs. 1 S. 2 FamFG gegen eine Erhebung der Gerichtskosten gesprochen hätten, waren ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsteller hatte das Verfahren grundlos eingeleitet und muss daher auch die Gerichtskosten tragen.

Lotte Thiel

AGS 6/2015, S. 303 - 305

[1] BGH AGS 2013, 505 = NJW 2013, 3523 = FamRZ 2013, 1876 = Rpfleger 2014, 46 = MDR 2013, 1479 = JurBüro 2014, 38 = NJW-Spezial 2013, 699 = FamFR 2013, 541 = FamRB 2013, 393 = FamRZ 2013, 1961 = FF 2013, 511 = FuR 2014, 36 = FF 2014, 39 = RVGreport 2014, 87.

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