Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Über die Kosten ist im Hinblick auf die Rücknahme des Antrags gem. § 83 Abs. 2 FamFG in entsprechender Anwendung von § 81 FamFG zu entscheiden.

Der Senat teilt die Beurteilung des FamG, dass es der Billigkeit entspricht, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die Erstattung der Kosten der übrigen Beteiligten aufzuerlegen.

Die Annahme des Antragstellers, die Auferlegung der Kosten komme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegen, ist unzutreffend. Die Regelung des § 81 Abs. 2 FamFG schränkt den Ermessensspielraum des Gerichts nur dahingehend ein, dass in den dort genannten Fällen dem Beteiligten die Kosten auferlegt werden sollen, womit jedoch eine Kostenauferlegung in anderen Fällen nicht ausgeschlossen ist, sofern dies bei Abwägung aller Umstände der Billigkeit entspricht (BGH FamRZ 2014, 744; Prütting/Helms/Feskorn, Kommentar zum FamFG, § 81 Rn 19; Kemper/Schreiber/Schneider, Kommentar zum FamFG, § 81 Rn 49).

Die vom FamG vorgenommene Abwägung ist nicht zu beanstanden. Weder das Kind noch die Kindesmutter haben durch eigene Erklärungen dazu Anlass gegeben, die Vaterschaft des Antragstellers in Zweifel zu ziehen. Die Kindesmutter hat im Verfahren von Beginn an vorgetragen, in der Empfängniszeit mit keinem anderen Mann als dem Antragsteller Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Seinen Verdacht konnte der Antragsteller nur auf eine vermeintlich fehlende Ähnlichkeit des Kindes stützen. Solche äußeren Merkmale sind jedoch als Anfangsverdacht so fragwürdig, dass hierauf in der Regel ein die Einleitung des Verfahrens rechtfertigender Anfangsverdacht nicht gestützt werden kann. Dass das FamG eine Zeugin vernommen hat, ist für die Kostenverteilung unerheblich, zumal die Zeugenvernehmung nicht der Klärung der Abstammung, sondern mit Blick auf die Anfechtungsfrist des § 1600b BGB der Klärung des Zeitpunktes des Entstehens des Verdachts beim Antragsteller diente. Nachdem sich ergeben hat, dass der vage Anfangsverdacht tatsächlich unbegründet war, gibt es keinen Grund, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Da keiner der Verfahrensbeteiligten i.S.v. § 172 FamFG zu der Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben, und für die Annahme eines Mehrverkehrs der Kindesmutter kein nachvollziehbarer Grund vorlag, entspricht es der Billigkeit, alleine den Antragsteller mit den Kosten des Verfahrens zu belasten und ihm auch die Erstattung der Kosten der übrigen Beteiligten aufzuerlegen.

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