Der Antragsteller hatte ein Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zu dem am 10.6.1997 geborenen Kind X, dessen Vaterschaft er anerkannt hatte, eingeleitet. Hierzu sah er sich veranlasst, weil er von Dritten darauf aufmerksam gemacht worden war, dass das Kind keine Ähnlichkeit mit ihm aufweise, sondern einem anderen Mann ähnlich sehe.

Das Gericht hat mit den Beteiligten einen Anhörungstermin durchgeführt, zur Klärung der Einhaltung der Anfechtungsfrist eine Zeugin vernommen und sodann ein Abstammungsgutachten eingeholt. Das Gutachten führte zu der Feststellung, dass das Kind vom Antragsteller abstammt, woraufhin der Antragsteller den Antrag auf Anfechtung zurückgenommen hat.

Das FamG hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten auferlegt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er meint, von der Erhebung von Gerichtskosten sei abzusehen und eine Erstattung der Kosten der Beteiligten sei nicht anzuordnen, zumal die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht gegeben seien.

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