Eine Kostenentscheidung im "isolierten" Bestimmungsverfahren erübrigt sich bei Teilablehnung jedenfalls dann, wenn die (positive) Bestimmung gerade die beabsichtigte Klage ermöglicht (hier: unterschiedliche Inanspruchnahme der Antragsgegner wegen mehrerer Fonds). Dann kommt bei unterbliebener Klageerhebung auch eine nachträgliche Kostenentscheidung zugunsten desjenigen nicht in Betracht, der im Fall der Klageerhebung umfassend in Anspruch hätte genommen werden können.

OLG München, Beschl. v. 25.3.2015 – 34 AR 445/11

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