Eine Feststellungsklage auf Zahlung künftiger Mieten dürfte in der Regel wegen des Vorrangs der Leistungsklage auf zukünftige Leistung (§ 259 ZPO) unzulässig sein. Im Falle einer Klage auf zukünftige Leistung ist ein Feststellungsabschlag nicht vorzunehmen.
Norbert Schneider
AGS 6/2015, S. 280 - 281
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