Der Kläger hatte vor dem VG Klage auf Aufnahme in eine Schule beantragt. Es kam sodann zu mehren telefonischen Besprechungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorsitzenden bzw. der Berichterstatterin auf der einen Seite und zwischen Gericht und der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der anderen Seite. Gegenstand dieser Telefonate war zunächst die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Widerspruchsverfahren durchzuführen war. Darüber hinaus wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts geringen Erfolgsaussichten seiner Klage hingewiesen. Nach diesen Gesprächen bot die Beklagte den begehrten Schulplatz an. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, wobei die Beklagte eine Kostenübernahmeerklärung abgab

Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen stellte das VG das Verfahren ein und entschied, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

Im daraufhin eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger (Antragsteller) die Festsetzung der ihm zu erstattenden Rechtsanwaltskosten. Dabei machte er auch eine Terminsgebühr geltend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die beantragte Terminsgebühr abgesetzt. Der daraufhin gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts wies das VG zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge