Wird in einer selbstständigen Familiensache die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auch auf den Mehrwert eines Vergleichs erstreckt, so kann der beigeordnete Anwalt aus der Landeskasse nur die Einigungsgebühr aus dem Mehrwert verlangen, nicht aber auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr.
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