Dem Antragsgegner war für die Beschwerde in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung in einer Sorgerechtssache Verfahrenskostenhilfe bewilligt und zur Vertretung Rechtsanwältin M beigeordnet worden.

Im Senatstermin wurde neben der Sorgerechtssache auch der Umgang der Antragstellerin mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten erörtert. Beide Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, die den Beteiligten bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf eine mögliche Elternvereinbarung zu erstrecken. Die Beteiligten schlossen im weiteren Verlauf der Verhandlung eine Vereinbarung zum Umgangsrecht und die Antragstellerin nahm daraufhin ihre Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung in der Sorgerechtssache zurück. Am Ende der Sitzung hat der Senat die für das Beschwerdeverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf die Umgangsvereinbarung erstreckt.

Rechtsanwältin M beantragte daraufhin, die ihr für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.207,97 EUR festzusetzen.

Das FamG gab dem Antrag nur in Höhe eines Betrages von 813,84 EUR statt. Es hat von den beantragten Gebühren die 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Wert der Umgangsvereinbarung (3.000,00 EUR) abgezogen, die 1,2-Terminsgebühr nur aus dem Wert des Sorgerechtsverfahrens (1.500,00 EUR) und nicht aus dem zusammengerechneten Wert von Sorgerechtssache und Umgangsvereinbarung errechnet sowie eine 1,5-Einigungsgebühr statt 1,0-Einigungsgebühr aus 3.000,00 EUR nach Nr. 1000 VV zuerkannt.

Gegen diese Entscheidung hat Rechtsanwältin M Erinnerung eingelegt. Das FamG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat das FamG nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt, das sie zurückgewiesen hat.

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