Der Antragstellerin wurde durch Beschluss des FamG Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Hiergegen hat die Bezirksrevisorin beim LG nach § 127 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Antragstellerin habe ihre Bedürftigkeit nicht belegt.

Die Bezirksrevisorin hat zuletzt die Anordnung einer Einmalzahlung in Höhe von 838 EUR gem. der Anlage 2 zu Nr. 1.3 DB-PKH (Mindestverfahrenswert 3.000,00 EUR) beantragt.

Das FamG hat daraufhin den vorangegangenen Bewilligungsbeschluss aufgehoben und angeordnet, dass die Antragstellerin eine Einmalzahlung in Höhe von 838,00 EUR zu zahlen habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die ersucht, klarzustellen, dass es bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe verbleibt.

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