Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger ist hinsichtlich der im Prozesskostenhilfebeschluss des VG erfolgten Beschränkung der Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts" selbst beschwerdebefugt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2006 – 13 S 1799/06, NVwZ-RR 2007, 211; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 7.11.2012 – 3 O 66/12; jeweils m.w.N.). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf uneingeschränkte Beiordnung der von ihm für das Klageverfahren vor dem VG mandatierten Rechtsanwältin. Denn diese ist zwar nicht im Gerichtsbezirk des VG niedergelassen, hat aber ihre Kanzlei am Wohnsitz des Klägers in Berlin.

Allerdings kann gem. § 121 Abs. 3 ZPO, welcher nach § 166 VwGO entsprechend anzuwenden ist, ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe soll zwar einem "Unbemittelten" grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsschutz in dem Maße möglich sein wie einem "Bemittelten", weshalb auch in Verfahren, für die keine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist, aus Gründen der "Waffengleichheit" die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sein kann (§ 121 Abs. 2 ZPO). Er soll aber nicht besser gestellt sein als ein "Bemittelter", sondern lediglich Kosten erstattet bekommen, welche auch ein vernünftiger und kostenbewusster Beteiligter aufwenden würde (Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.3.2010 – 19 C 10.236; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.2.2015 – 9 S 2040/14). Diesem Ziel dient § 121 Abs. 3 ZPO. Danach ist insbesondere zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten eine Beschränkung der Beiordnung, wie sie vom VG ausgesprochen worden ist, prinzipiell möglich.

Bei der entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Verwaltungsprozess die Reisekosten eines am Wohnort des Beteiligten ansässigen Rechtsanwalts als im Rahmen des § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen angesehen werden. Nach der Regelung des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind "die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ... stets erstattungsfähig." Zwar gilt für auch diese Kosten die Voraussetzung des § 162 Abs. 1 VwGO, das bedeutet, es muss sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen handeln (vgl. zu den daraus folgenden Einschränkungen für auswärtige Anwälte nur Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 162 Rn 66 ff., m.w.N.). Die Vorschrift des § 162 VwGO enthält aber anders als die für Zivilprozesse geltende des § 91 ZPO keine explizite Einschränkung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines "auswärtigen Rechtsanwalts". Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind hingegen Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Für die VwGO hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine entsprechende Einschränkung zu schaffen. Aus diesem Grund kann die zivilgerichtliche Rspr. auch nicht ohne Weiteres zur Auslegung des § 162 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO – und damit auch nicht uneingeschränkt im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren – herangezogen werden (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn 66a, m.w.N.). Danach sind zwar auch im Verwaltungsprozess die Auslagen eines auswärtigen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Reisekosten, nicht in jedem Fall in vollem Umfang von der unterliegenden Partei zu tragen. Sie sind aber erstattungsfähig, wenn es sich um einen Rechtsanwalt handelt, der seine Kanzlei am Wohnort des Beteiligten hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 162 Rn 11; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn 67). Im Übrigen ist auch nach der neueren Rspr. des BGH die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk, aber am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts unter bestimmten Voraussetzungen zu bejahen (BGH, Beschl. v. 25.1.2007 – V ZB 85/06; vgl. dazu Musielak, ZPO, 11. Aufl., 2014, § 121 Rn 18).

Dementsprechend ist jedenfalls in verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren (ebenso für zivilgerichtliche Verfahren: Musielak, a.a.O., § 121 Rn 18a, m.w.N.; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., 2014, Rn 630) auch ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt in der Regel dann unbeschränkt beizuordnen, wenn dieser am Wohnsitz des Antragstellers oder in dessen Nähe ansässig ist (Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.4.2011 – 2 D 69/10; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.1.2008 – 11 S 1422/07; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.11.2006 – 12 C 06.1924; Thüringisches OVG, Beschl. v. 23.4.2001 – 3 KO 827/98; OV...

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