Gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. So ist es hier. Die Berufung bedürfte gem. § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Streitgegenstand ist allein der Änderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Damit sind Leistungen von weniger als 750,00 EUR und für weniger als ein Jahr streitig.

Somit war die Beschwerde zu verwerfen.

AGS 6/2014, S. 307

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