Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem SG.

Gegen einen zum Gegenstand eines bereits laufenden Widerspruchsverfahrens gewordenen Änderungsbescheid, der eine Herabsetzung der bewilligten Heizkosten um 16,00 EUR für die Zeit v. 1.8.2011 bis 31.12.2011 enthält, legte der Beschwerdeführer entgegen der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung erneut Widerspruch ein, den der Beschwerdegegner mit Widerspruchsbescheid vom 14.9.2011 verwarf. Dagegen hat der Beschwerdeführer Klage zum SG erhoben und die Bewilligung von PKH begehrt. Mit Beschl. v. 10.1.2014 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nicht. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum LSG erhoben und zudem die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde hat er keine Ausführungen gemacht.

Das LSG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

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