1. In Verfahren, deren Instanzenzug in der Hauptsache beim LG endet, ist in Nebenpunkten wie der Streitwertfestsetzung ein Rechtsmittel zum OLG eröffnet.
  2. Bei der Frage der Festsetzung des Streitwerts ist allerdings zwischen dem Gebührenstreitwert und dem Rechtsmittelstreitwert zu unterscheiden. Wendet sich die Partei ausdrücklich nur gegen den Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens und nicht gegen den Gebührenstreitwert, weil das LG in einem das Verfahren nicht beendenden Beschluss ausgeführt hat, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil des AG mangels Erreichens der Berufungssumme nicht zulässig sei, ist es in diesem Fall nicht Sache des OLG, über den Rechtsmittelstreitwert zu befinden, sondern gegebenenfalls des BGH, wenn gegen die Entscheidung der Berufungskammer nur die Revision nach Maßgabe der §§ 542 ff. ZPO zulässig wäre. Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig.

OLG Koblenz, Beschl. v. 9.4.2014 – 3 W 181/14

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge