Die Klägerin hat zunächst den Erlass eines Mahnbescheides über Hauptforderungen i.H.v. 45.503,23 EUR erwirkt. Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, hat die Klägerin im klagebegründenden Schriftsatz v. 28.12.2012 den Rechtsstreit bezüglich der Hauptforderung für erledigt erklärt und die Verurteilung der Beklagten auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.379,80 EUR begehrt. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 29.1.2013 zunächst die Abweisung der Klage beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2013 haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Sodann schlossen sie einen Vergleich, in dem die Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin Kosten für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit i.H.v. 1.000,00 EUR zu zahlen. In dem angefochtenen Beschluss hat das LG den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 45.503,23 EUR festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 17.5.2013 hat die Beklagte den Vergleich angefochten und Beschwerde hinsichtlich des Streitwertes erhoben. Durch Endurteil vom 29.8.2013 hat das LG festgestellt, dass infolge des Vergleiches die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten sei. Mit der Beschwerde begehrt die Beklagte, den Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren in Höhe des Klageantrages vom 28.12.2012, also 1.379,80 EUR, festzusetzen.

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