Dem Antragsgegner kann die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Verhalten sei mutwillig (§§ 76 FamFG, 114 ZPO).

Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise erfolgen würde, insbesondere, wenn sie von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen nicht denjenigen wählt, der die geringsten Kosten verursacht. Diese Grundsätze gelten nicht allein für den Antragsteller eines Verfahrens, sondern gleichermaßen für den Antragsgegner (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 70; m.w.Nachw.).

Vor diesem Hintergrund kann die Mutwilligkeit des Verhaltens auch dann gegeben sein, wenn der Beteiligte bereits in einem dem Verfahren vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeverfahren sein Verhalten nicht auf eine Vermeidung des Verfahrens ausrichtet, indem er insbesondere auf Aufforderungsschreiben der klagenden Partei oder des Gerichts nicht reagiert. Er ist grundsätzlich nicht gehalten, in bestmöglicherweise Bedenken jeglicher Art gegen den geltend gemachten Anspruch vorzubringen, um dem Gericht bereits in diesem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit zu bieten, die (tatsächlichen) Erfolgsaussichten der Klage der antragstellenden Partei zu überprüfen. Hält sich ein Beteiligter für zu Unrecht in Anspruch genommen, so erhält er bereits im Vorfeld des Verfahrens Gelegenheit, ganz oder teilweise unbegründeten Ansprüchen durch eigene Darstellung des Sachverhalts entgegenzutreten. Es kann erwartet werden, dass eine verständige, ihre finanziellen Interessen wahrende Partei diese Gelegenheit grundsätzlich wahrnimmt. Mit einer fristgerecht eingereichten Erwiderung kann sie einerseits verhindern, persönlich mit Kosten eines unnötigen Prozesses belastet zu werden, andererseits auch, dass der Staat die Finanzierung trägt und damit die Partei als Teil der Allgemeinheit mittelbar an den Kosten beteiligt wird. Das Verhalten der Partei im Verfahrenskostenhilfeverfahren diesen Anforderungen, so kann sich dies als mutwillig i.S.d. § 114 ZPO darstellen (Senat v. 11.8.2011 – 26 WF 143/11; v. 15.7.2013 – 26 WF 96/13; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 349; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 70; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1017; OLG Oldenburg FamRZ 2002, 1712).

Dabei dürfen indes an die Verpflichtung zur Einlassung und gegebenenfalls den Umfang der Darlegungslast keine dem Antragsgegner nach den Umständen unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Von einem Beteiligten kann regelmäßig – zumal in umfangreichen – mehrere Streitpunkte betreffenden Sachen nicht erwartet werden, eine ausführliche detaillierte Stellungnahme abzugeben. Erst recht können keine rechtlichen Wertungen von ihm verlangt werden. All dies würde dem Wesen der Verfahrenskostenhilfe widersprechen, in dem die wechselseitigen Positionen lediglich summarischen Prüfung hinsichtlich ihrer Erfolgsaussichten zu unterziehen sind. Bei der Prüfung der Mutwilligkeit ist ferner eine etwaige finanzielle Belastung des in Anspruch genommenen Beteiligten mit Anwaltskosten zu berücksichtigen, soweit sein Verfahrensbevollmächtigter (ohne die gesetzliche Möglichkeit einer eventuellen Kostenerstattung durch den Gegner) in diesem Stadium des Verfahrens für ihn tätig wird (vgl. dazu OLG Köln MDR 2011, 259). Ferner ist von Gewicht, ob und inwieweit der Sach- und Streitstoff bereits durch den Antragsteller in das Verfahren eingeführt worden ist und demzufolge dem Gericht die zu erwartenden Einwendungen bekannt sind. Schließlich ist eine Ursächlichkeitsprüfung dergestalt angezeigt, dass eine Mutwilligkeit nur dann angenommen werden kann, wenn das Vorbringen des Antragsgegners, wäre es bereits früher erfolgt, zu einer Versagung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller oder doch zu einer Bewilligung in deutlich geringerem Umfang geführt hätte.

Nach alledem kommt eine Versagung der Verfahrenskostenhilfe aus dem genannten Gesichtspunkt in den Fällen in Betracht, in denen der Antragsgegner durch einfach und ohne besonderen Kostenaufwand darzustellenden Umstände den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise zu Fall bringen kann. Zu denken ist dabei etwa an die Einwände der Erfüllung, Verwirkung (OLG Brandenburg a.a.O.) oder der Verständigung der Beteiligten hinsichtlich des Verfahrensgegenstands. Der Antragsgegner ist hingegen nicht gehalten, einen Anwalt mit umfangreichen Ausführungen mit der kostenrechtlichen Folge einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 VV zu beauftragen.

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsgegner vorliegend nicht mutwillig gehandelt. Seine Einwendungen erschöpfen sich nicht in wenigen, einfach zu beurteilenden Punkten. Vielmehr war und ist zwischen den Beteiligten eine Reihe von Umständen streitig, die für die Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung von Bedeutung sind. Das ist im Wesentlichen die Bestimmung des bereinigten Einkommens des Antragsgegners (Höhe des Verdienstes, Abzugsfähigkeit von Belastungen) sowie die Frage des Bestehens einer Erwerbsverpflichtun...

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