Die Entscheidung ist zutreffend. Weshalb Anwälte offenbar nicht in der Lage sind, den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zur Kenntnis zu nehmen, und sich solche unsinnigen Erinnerungsverfahren ersparen, ist nicht nachzuvollziehen. Mag man noch über die Frage einer Einigung streiten, fehlt es doch auf jeden Fall daran, dass der Gläubiger vorläufig auf die weitere Vollstreckung verzichtet. Im Falle einer Teilzahlung nach § 802b Abs. 2 ZPO wird weder der Vollstreckungsauftrag durch den Gläubiger zurückgenommen noch wird die Zwangsvollstreckung eingestellt; vielmehr wird die Zwangsvollstreckung ohne Mitwirkung des Gläubigers ausdrücklich nur aufgeschoben, mit der Maßgabe, dass die Tilgung binnen zwei Monaten abgeschlossen sein soll. Der Gerichtsvollzieher, also das Vollstreckungsorgan, zieht die Raten weiter ein und verrechnet sie. Zu einer Zahlungsvereinbarung i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV kann man hier also beim besten Willen nicht kommen.

Norbert Schneider

AGS 6/2014, S. 274 - 275

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